| des Kulturvereins Heilsbronn e.V. gegründet 2000 |
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§ 1 Kulturverein Heilsbronn e.V., Heilsbronn Der Verein führt den Namen "Kulturverein Heilsbronn e.V.". § 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. § 3 Mittelverwendung Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. § 4 Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. § 5 Beiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 7 Mitgliederversammlung Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit, Genehmigung des Haushaltsplans, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern, Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen und weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. Einberufung von Mitgliederversammlungen Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. § 8 Vorstand Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus zwei Personen, dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern. Wahl des Vorstands Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Vorstandssitzungen Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. § 9 Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von sechs Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist zulässig. § 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer. § 11 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Vorstehende Satzung wurde am 09.12.2000 von der Gründerversammlung beschlossen. Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder: Michael Pronath Vorstandschaft: Michael Pronath (1. Vorsitzender) |
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| Nachfolgende Dokumente sind als PDF-Datei hinterlegt: | ||||
| Gründungsprotokoll des "Kulturvereins Heilsbronn e.V." Satzung des "Kulturvereins Heilsbronn e.V." Protokoll der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 31.01.2002 |
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| Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kulturvereins Heilsbronn für öffentliche Veranstaltungen |
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§ 1 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen dem Käufer einer Eintrittskarte und dem Kulturverein für sämtliche Veranstaltungen des Kulturvereins. |
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§ 2 Vertragsabschluss Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien werden durch den Erwerb einer Eintrittskarte und die vollständige Bezahlung des Eintrittspreises begründet. |
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§ 3 Ansprüche des Käufers Durch den Kauf und die vollständige Bezahlung einer Eintrittskarte erwirbt der Käufer lediglich den Anspruch, die Veranstaltung zu besuchen, für welche er die Eintrittskarte erworben hat. Ein Anspruch darauf, dass diese Veranstaltung tatsächlich stattfindet, besteht nicht. |
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§ 4 Änderungen im Veranstaltungsprogramm Der Kulturverein ist dazu berechtigt, das Veranstaltungsprogramm zu ändern, soweit dies aus wichtigem Grund erforderlich wird. Änderungen in diesem Sinne sind insbesondere Änderungen im zeitlichen Ablauf der Veranstaltung, betreffend den Beginn und das Ende der Veranstaltung sowie betreffend die Reihenfolge der Darbietungen der Künstler. Änderungen in diesem Sinne sind darüber hinaus insbesondere das Auswechseln einer oder mehrerer Vorgruppen durch gleichwertige, falls das Auswechseln durch Umstände erforderlich wird, die der Kulturverein nicht zu vertreten hat, etwa weil die Vorgruppe trotz vertraglicher Verpflichtung gegenüber dem Kulturverein nicht auftreten kann oder will. |
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§ 5 Entfall einer Veranstaltung – Erstattung des Kaufpreises Sollte eine Veranstaltung des Kulturvereins gänzlich entfallen, so erstattet der Kulturverein dem Käufer Zug um Zug gegen Aushändigung des Originals der nicht entwerteten Eintrittskarte den vom Käufer für diese Eintrittskarte tatsächlich bezahlten Kaufpreis. Die Beweislast liegt beim Käufer. Die Erstattung des Kaufpreises erfolgt ausschließlich in bar an der Vorverkaufsstelle, an welcher der Käufer die Karte erworben hat. Sollte der Käufer die Karte bargeldlos bezahlt haben, so erfolgt die Erstattung ebenfalls ausschließlich in bar an einer Vorverkaufsstelle nach Wahl des Käufers. |
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§ 6 Abtretung Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegen den Kulturverein bedarf der schriftlichen Zustimmung des Kulturvereins. |
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§ 7 Haftungsbegrenzung – Schadensersatz Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Kulturverein nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei einfacher oder geringer Fahrlässigkeit haftet der Kulturverein wie folgt: Verletzt der Kulturverein eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht), so ist die Haftung des Kulturvereins auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung. Im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen. In allen sonstigen Fällen ist die Haftung des Kulturvereins ausgeschlossen. |
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§ 8 Urheberrecht Sämtliche Darbietungen der Künstler sind urheberrechtlich geschützt. Es ist insbesondere verboten, Ton- und/oder Bildaufzeichnungen vorzunehmen. Es darüber hinaus verboten, Bild- und/oder Tonaufzeichnungsgeräte in die Veranstaltungsräume und/oder das Veranstaltungsgelände zu verbringen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, die den Kulturverein dazu berechtigt, denjenigen, der gegen das Verbot verstoßen hat, von der Veranstaltung ohne Erstattung des Kaufpreises auszuschließen. Der Käufer ist im Falle des Verstoßes gegen das Aufzeichnungsverbot dazu verpflichtet, dem Kulturverein die Aufzeichnung sofort auszuhändigen. Der Käufer ist im Falle des schuldhaften Verstoßes darüber hinaus dazu verpflichtet, dem Kulturverein den Schaden zu ersetzen, der diesem durch das vertragswidrige Verhalten des Käufers entsteht. Der Käufer ist aus diesem Grund im Falle des schuldhaften Verstoßes dazu verpflichtet, dem Kulturverein seine vollständigen Personalien zur Verfügung zu stellen, um dem Kulturverein die Verfolgung seiner Rechte zu ermöglichen. Für den Fall des Verstoßes bleibt Strafanzeige ausdrücklich vorbehalten. |
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§ 9 Verfall der Eintrittskarte, keine Übertragbarkeit Durch Verlassen des Veranstaltungsraumes verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Die Eintrittskarte ist nicht übertragbar. |
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§ 10 Hausrecht – Ordnungspersonal Dem Kulturverein steht das Hausrecht bei seinen Veranstaltungen zu. Den Anordnungen des Ordnungspersonals ist unbedingt folge zu leisten. |
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§ 11 Getränke – Lebensmittel Es ist nicht gestattet Getränke und/oder Lebensmittel in die Veranstaltungsräume und/oder das Veranstaltungsgelände des Kulturvereins zu verbringen. Verstößt der Käufer gegen dieses Verbot, so ist er auf Verlangen des Kulturvereins dazu verpflichtet, die Getränke und/oder Lebensmittel zu entfernen. Kommt er einer solchen Aufforderung des Kulturvereins nicht unverzüglich nach, so kann ihn der Kulturverein ohne Erstattung des Kaufpreises von der Veranstaltung ausschließen. |
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§ 12 Sonstige Bestimmungen Es gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen. |
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§ 13 Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere dieser Klauseln unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Wir wünschen dennoch viel Spaß. |
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| Stand: 02/2003 | ||||
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